Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Landmaschinen und Schleppern (Reparaturbedingungen) – Stand 19.September 2003

Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

1. Allgemeines

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) u. Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden. Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen u. Erweiterungen des Instandsetzungsauftrages können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit erforderlich- Überprüfungsfahrten vorzunehmen.

2. Kostenvoranschlag,

Kosten für nicht durchgeführte Aufträge a) Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mir verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich verzeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet. b) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere – wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat – der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt – der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftraggeber zu vertreten hat.

3. Fertigstellung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- u. Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigtermin mitteilen. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter u. unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften od. von Zulieferungen nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich u. zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- u. Ersatzaufträgen od. infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen von Verpflichtungen des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften u. Vorlieferanten dar. Ein gesetzl. Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

4. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Abnahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten u. Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrages und Zahlung

a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand u. dem Wert der zu beschaffenden Materialien.

b) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien u. Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

c) Die gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

d) Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig.

e) Eine Aufrechnung mit Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor od. die Gegenforderung ist unbestritten.

f) Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5 % p.A. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszins 8 % über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.

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6. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

7. Mängelansprüche

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebene Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

c) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

d) Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete od. unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer od. Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung- insbesondere von Verschleißteilen-, fehlerhafte od. nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische od. elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

e) Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen od. als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.

f) Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung od. die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges od. Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind – außer im Falle des Vorsatzes od. der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Regelung der Ziff. 8 bleibt hiervon unberührt.

g) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung od. Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

h) Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle, der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt u. dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

i) Es wird keine Gewähr für Schaden übernommen, der entgegen 7c) nicht unverzüglich vom Auftraggeber gemeldet wurden.

8. Haftung – Probefahrt

a) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.

b) Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder ein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

a) An allen eingebauten Ersatz- u. Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.

b) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort u. ausschließlicher Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber jedoch Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts od. öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, soll der Hauptsitz des Auftragnehmers in den vorstehenden Fällen maßgebend sein.

11. Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Nach dem seit 01.08.2004 geltendem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz sind wir verpflichtet Sie darauf hinzuweisen, dass Sie unsere Rechnung und Ihren Zahlbeleg(z.B. Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg) zwei Jahre lang aufbewahren müssen. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.